Beitragsordnung
1. Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag für Vollmitglieder (Mitgliedschaft nach § 11 der Satzung) wird auf 50,00 € jährlich festgelegt.
2. Aufnahmegebühren
es wird zurzeit keine Aufnahmegebühr erhoben.
3. Partnermitgliedschaften
Wenn der Partner als zusätzliches Mitglied eines ordentlichen Mitgliedes eintritt, beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrages für das Vollmitglied.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Partnermitglieder sind stimmberechtigt wie Vollmitglieder nach § 4 der Satzung.
Eine Kündigung ist nur durch den Partner selbst möglich.
Der Austritt ist jeweils bis zum 30. September zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
4. Umlagen
nach §11 (Absatz 1, Satz 2) der Satzung können zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins Umlagen erhoben werden.
5. Fälligkeiten
Der Jahresbeitrag ist nach § 11 (2) der Vereinssatzung im Voraus fällig.
Der Jahresbeitrag wird in der Regel bis zum 31. Januar vom angegebenen Konto eingezogen.
Für Neumitglieder besteht die generelle Pflicht, Einzugsermächtigungen zu erteilen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen von dieser generellen Regel zulassen (Regelung für Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben).
(Stand: 01.01.2018)