§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Club führt den Namen „TVR Car Club Deutschland e. V.“ (abgekürzt TVRCCD) und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen im Rheinland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins besteht im Zusammenschluss von Freunden und Fahrern der Fahrzeugmarke TVR zwecks Traditionspflege im Sinne eines mobilen historischen Kulturgutes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- historisches Material über Kraftfahrzeuge (Veröffentlichungen, Dokumente, Bilder, Erinnerungsstücke, Fahrzeuge usw.) zu sammeln und der Öffentlichkeit auf Veranstaltungen zugänglich zu machen;
- seine Mitglieder und die Öffentlichkeit mit der Geschichte, Entwicklung sowie der Technik von Kraftfahrzeugen insbesondere der Marke TVR vertraut zu machen.
Dazu werden auch gemeinsame regionale und überregionale Veranstaltungen und Treffen organisiert. Informationen können in der erscheinenden Vereinszeitung, per Postanschreiben oder auf elektronischen Weg weitergegeben werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Der Verein hat
-
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
- Ehrenmitglieder können alle Personen werden, wenn diese sich um den Verein verdient gemacht haben. Das geschieht auf Antrag des Vorstandes oder des Beirates durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Diesen beigestellt ist der Beirat.
§ 5 – Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Bericht über das vergangene Jahr erstattet und auf der über Anträge und anstehende Entscheidungen von den Mitgliedern entschieden wird.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen (Alle 2 Jahre)
- Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 14 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und der Veröffentlichung der beim Vorstand eingegangen schriftlichen Anträge.
Anträge die zu Änderungen der Tagesordnung führen sollen, sind dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. (gilt nicht für Rechtschreibkorrekturen und Formatierungsänderungen).
Der Vorstand muss ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, welches von mindestens einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in den Clubpublikationen zu veröffentlichen ist.
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungsergebnisse ist ein Beschlussprotokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
- Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde.
Der Beirat besteht aus den Regionsleitern in Deutschland. Die Regionsleiter sind Mitglieder des TVRCCD. Diese unterstützen den Vorstand bei der überregionalen Arbeit und führen eigenständig Veranstaltungen durch, die den Satzungszweck verwirklichen.
Vor wichtigen Entscheidungen ist der Beirat durch den Vorstand zu informieren.
In Angelegenheiten mit finanziellen Folgen muss der Beirat den Vorstand vorab informieren.
Jedes Vorstandsmitglied und jeder Regionsleiter hat eine Stimme pro Region, auch für den Fall das ein Vorstandsmitglied gleichzeitig dem Beirat angehört.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Region, die am ehesten davon betroffen ist.
Betrifft es den gesamten Verein entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Innerhalb Deutschlands können weitere Regionen gegründet werden, die den Zielen des Vereins dienen. Sie, die Regionsleiter, erhalten mit Zustimmung des Vorstandes und des vorhandenen Beirates Stimmrecht.
Die Mitglieder wählen zur Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder für die jeweils folgende Wahlperiode. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Es werden Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Auf Vorschlag des Vorstandes wird über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge von der Mitgliederversammlung entschieden.
Details zu den Mitgliedsbeiträgen werden in einer separaten Beitragsordnung dokumentiert.
Ein automatischer Ausschluss aus dem Club erfolgt bei Nichteingang des Mitgliedsbeitrages über den 30. April hinaus.
Der Datenschutz wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf aktuellem Stand gehalten.
Im Rahmen des Vereinszweckes wird vereinsintern eine Adressliste bekannt gegeben, welche von den Vereinsmitgliedern auch nur vereinsintern verwendet werden darf.
Bei Vereinsveranstaltungen werden Bild- und Tonaufnahmen gefertigt, welche in der Vereinszeitung und der Internetpräsenz zur Darstellung des Vereins veröffentlicht werden können.
§ 12 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der Person.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist jeweils bis zum 30. September durch schriftliche Mitteilung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder können bei einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden.
Verstöße liegen vor, wenn Clubmitglieder durch Äußerungen und Handlungen dem Verein Schaden zufügen könnten bzw. tatsächlich zufügen. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und den Beirat. Gegen den Ausschluss kann eine schriftliche Beschwerde eingereicht werden, sie muss 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Bis zu deren (der Mitgliederversammlung) Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Über das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Fassung vom 18.09.2021